Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in un­seren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

  1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
  2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb ei­ner Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Ge­schäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
  3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Ge­währleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei
    Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herab­setzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
  4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
  5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
  6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdin­gungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertragli­chen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unse­ren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
  7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkauf­männischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
  8. Die Daten der Kunden werden – soweit gesetzlich vorge­schrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich – verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzge­setz behandelt.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

  1. Die gelieferte Ware bleib1 bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreis­forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Ver­zugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Ein­stellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Sal­doz,ehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kauter eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Ver­kaufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kauter zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver­arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Be, Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Ver­haltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäߧ§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden. vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigen1ümer entspre­chend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Ver­bindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon Ietzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wer­tes der Vorbehal1sware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Ver­mischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Ei­gentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, un­entgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkaufer gehörender Ware. veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wer­tes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimm1 d,e Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkaufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 l lnsO, 5 % § 171 11 lnsO und Umsatzsteuer – von derzeit 16 % – in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer An­satz bleibt. soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter­veraußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so er­streckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausab­trelung gemäß II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldofor­derung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ge­gen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forde­rungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Siche­rungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grund­stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor­behaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen Im Sinne von II Nr. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Ver­pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß II Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch ge­genüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käu­fer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und die­sen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer un­verzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unter­lagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzver­fahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 1 Nr.1 lnsO) er­löschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abge­tretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 1 lnsO, 5 % § 171 II lnsO und Umsatzsteuer in 1eweils gesetzlicher Höhe) , so ist der Verkäufer insoweit zur Rücküber­tragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als reali­sierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren reali­sierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungsko­sten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, je­weils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maxi­mal 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 l lnsO, 5 % § 171 II lnsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzli­cher Höhe – zur Zeit 16 % -) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Til­gung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Ei­gentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Stand: 25.11.1999